In der öffentlichen Sitzung des Ortsentwicklungs- Energie- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 11.11.2019 fand nach der Empfehlung des Aufstellungsbeschlusses die frühzeitigen Unterrichtung statt, die betroffene Öffentlichkeit hatte hier Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Stelle hat in seiner Sitzung am 13.11.2019 beschlossen den Bebauungsplan „Oldendörpsfeld“, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift aufzustellen. Gleichzeitig wurde der Entwurf des o.g. Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) nach den Vorschriften des § 13 a BauGB aufgestellt.
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Zulässigkeit einer wohnbaulichen Nutzung für den Änderungsbereich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im anliegenden Übersichtsplan durch eine schwarze, unterbrochene Linie kenntlich gemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Oldendörpsfeld“, 1. Änderung mit öBV sowie die Begründung liegen in der Zeit vom
- Januar 2020 bis einschließlich 07. Februar 2020
im Bauamt (Zimmer 26) der Gemeinde Stelle, Unter den Linden 18, 21435 Stelle zu den
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag in der Zeit von 8:30 – 12:00 Uhr,
Dienstag in der Zeit von 7:00 – 12:00 Uhr,
Donnerstag in der Zeit von 8:30 – 12:00 Uhr und von 14:00 – 18:00 Uhr,
- Samstag im Monat in der Zeit von 8:30 – 12:00 Uhr und
nach Vereinbarung (Tel.: 04174/ 61-0 oder post@gemeindestelle.de)
öffentlich zur allgemeinen Einsicht aus.
Zusätzlich können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Stelle unter folgendem Link abgerufen werden: www.gemeinde-stelle.de.
Während der Öffentlichkeitsbeteiligung können von jedermann Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen nach § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
ste/ed