Der Rat der Gemeinde Stelle hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.05.2020 den Bebauungsplan „Unter den Linden - West“, 2. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die 2. Bebauungsplanänderung wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt.
Der geltende Flächennutzungsplan wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt.
Mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Harburg tritt der Bebauungsplan „Unter den Linden - West“, 2. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift in Kraft.
Der Bebauungsplan „Unter den Linden - West“, 2. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift kann im Rathaus der Gemeinde Stelle, Unter den Linden 18, 21435 Stelle eingesehen und über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Für die Einsichtnahme ist ein Termin zu vereinbaren.
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Unter den Linden - West“ ist im anliegenden Kartenausschnitt durch eine schwarze, unterbrochene Linie kenntlich gemacht.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans „Unter den Linden - West“, 2. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift schriftlich gegenüber der Gemeinde Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Übersichtsplan (genordet, ohne Maßstab)
ste/ed